Im Gewerbepark 4
D-34314 Espenau
+49(0)172 1963180
Allgemeine Deutsche
Spediteurbedingungen 2017
(ADSp 2017)
Präambel
Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen
2017 (ADSp 2017) werden zur Anwendung ab
dem 1. Januar 2017 empfohlen vom
Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI),
Bundesverband Großhandel, Außenhandel,
Dienstleistungen (BGA), Bundesverband
Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL),
Bundesverband Möbelspedition und Logistik
(AMÖ), Bundesverband Wirtschaft, Verkehr und
Logistik (BWVL), Deutschen Industrie- und
Handelskammertag (DIHK), Deutschen
Speditions- und Logistikverband (DSLV) und
Handelsverband Deutschland (HDE). Diese
Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den
Vertragsparteien unbenommen, vom Inhalt dieser
Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu
treffen.
1.
Begriffsbestimmungen
1.1
Ablieferung
Der Begriff der Ablieferung umfasst auch
die Auslieferung bei Lagergeschäften.
1.2
Auftraggeber
Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur
einen Verkehrsvertrag abschließt.
1.3
Diebstahlgefährdetes Gut
Gut, das einem erhöhten Raub- und
Diebstahlrisiko ausgesetzt ist, wie Geld,
Edelmetalle, Schmuck, Uhren,
Edelsteine, Kunstgegenstände,
Antiquitäten, Scheckkarten, Kreditkarten
oder andere Zahlungsmittel,
Wertpapiere, Valoren, Dokumente,
Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik,
Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte
und -Zubehör sowie Chip-Karten.
1.4
Empfänger
Die Rechtsperson, an die das Gut nach
dem Verkehrsvertrag oder aufgrund
wirksamer Weisung des
Auftraggebers oder eines sonstigen
Verfügungsberechtigten abzuliefern ist.
1.5
Fahrzeug
Ein zum Transport von einem Gut auf
Verkehrswegen eingesetztes
Beförderungsmittel.
1.6
Gefährliche Güter
Güter, von denen auch im Rahmen einer
normal verlaufenden Beförderung,
Lagerung oder sonstigen
Tätigkeit eine unmittelbare Gefahr für
Personen, Fahrzeuge und Rechtsgüter
Dritter ausgehen kann. Gefährliche
Güter sind insbesondere die Güter, die in
den Anwendungsbereich einschlägiger
Gefahrgutgesetze und -verordnungen
sowie gefahrstoff-, wasser- oder
abfallrechtlicher Vorschriften fallen.
1.7
Lademittel
Mittel zur Zusammenfassung von
Packstücken und zur Bildung von
Ladeeinheiten, z. B. Paletten, Container,
Wechselbrücken, Behälter.
1.8
Ladestelle/Entladestelle
Die postalische Adresse, soweit die
Parteien nicht eine genauere
Ortsbestimmung getroffen haben.
1.9
Leistungszeit
Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine
bestimmte Leistung zu erbringen ist, z.
B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.
1.10
Packstücke
Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur
Abwicklung des Auftrags gebildete
Einheiten mit und ohne
Lademittel, die der Spediteur als Ganzes
zu behandeln hat (Frachtstücke im Sinne
von §§ 409, 431, 504 HGB).
1.11
Schadenfall / Schadenereignis
Ein Schadenfall liegt vor, wenn ein
Geschädigter aufgrund eines äußeren
Vorgangs einen Anspruch aus einem
Verkehrsvertrag oder anstelle eines
verkehrsvertraglichen Anspruchs geltend
macht; ein Schadenereignis
liegt vor, wenn aufgrund eines äußeren
Vorgangs mehrere Geschädigte aus
mehreren Verkehrsverträgen
Ansprüche geltend machen.
1.12
Schnittstelle
Nach Übernahme und vor Ablieferung
des Gutes durch den Spediteur jede
Übergabe des Gutes von einer
Rechtsperson auf eine andere, jede
Umladung von einem Fahrzeug auf ein
anderes, jede (Zwischen-)Lagerung.
1.13
Spediteur
Die Rechtsperson, die mit dem
Auftraggeber einen Verkehrsvertrag
abschließt.
Spediteure in diesem Sinne sind
insbesondere Frachtführer im Sinne von
§ 407 HGB, Spediteure im Sinne
von § 453 HGB, Lagerhalter im Sinne
von § 467 HGB und Verfrachter im Sinne
von §§ 481, 527 HGB.
1.14
Verkehrsverträge
Verträge des Spediteurs über alle Arten
von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie
Speditions-, Fracht-, Seefracht-,
Lager- oder sonstige üblicherweise zum
Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte
(z. B. Zollabwicklung,
Sendungsverfolgung, Umschlag)
betreffen.
Diese umfassen auch speditionsübliche
logistische Leistungen, wenn diese mit
der Beförderung oder
Lagerung von Gütern in Zusammenhang
stehen, insbesondere Tätigkeiten wie
Bildung von Ladeeinheiten,
Kommissionieren, Etikettieren und
Verwiegen von Gütern und
Retourenabwicklung.
Als Frachtverträge gelten auch
Lohnfuhrverträge über die Gestellung
bemannter Kraftfahrzeuge zur
Verwendung nach Weisung des
Auftraggebers.
1.15
Verlader
Die Rechtsperson, die das Gut nach dem
Verkehrsvertrag oder aufgrund
wirksamer Weisung zur Beförderung
übergibt.
1.16
Vertragswesentliche Pflichten
Pflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des
Verkehrsvertrags (Ziffer 1.14) erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen
darf.
1.17
Wertvolles Gut
Gut mit einem tatsächlichen Wert am Ort
und zur Zeit der Übernahme von
mindestens 100 Euro/kg.
1.18
Zeitfenster
Vereinbarter Leistungszeitraum für die
Ankunft des Spediteurs an der Lade-
oder der Entladestelle.
1.19
Zeitpunkt
Vereinbarter Leistungszeitpunkt für die
Ankunft des Spediteurs an der Lade-
oder der Entladestelle.
2.
Anwendungsbereich
2.1
Die ADSp gelten für alle
Verkehrsverträge des Spediteurs als
Auftragnehmer.
2.2
Gesetzliche Bestimmungen, von denen
im Wege vorformulierter
Vertragsbedingungen nicht abgewichen
werden darf, gehen den ADSp vor.
2.3
Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die
ausschließlich zum Gegenstand haben
2.3.1
Verpackungsarbeiten,
2.3.2
die Beförderung und Lagerung von
abzuschleppendem oder zu bergendem
Gut,
2.3.3
die Beförderung und Lagerung von
Umzugsgut im Sinne von § 451 HGB,
2.3.4
Lagerung und Digitalisierung von Akten;
Akten sind alle Arten von verkörperten
und digitalisierten
Geschäftspapieren, Dokumenten,
Datenträgern sowie von gleichartigen
der Sammlung von Informationen
dienenden Sachen,
2.3.5
Schwer- oder Großraumtransporte,
deren Durchführung eine
verkehrsrechtliche Transporterlaubnis
bzw. Ausnahmegenehmigung erfordert,
Kranleistungen und damit
zusammenhängende Montagearbeiten.
2.4
Die ADSp finden keine Anwendung auf
Verkehrsverträge mit Verbrauchern i.S.v.
§ 13 BGB.
3.
Pflichten des Auftraggebers bei
Auftragserteilung;
Informationspflichten, besondere
Güterarten
3.1
Der Auftraggeber unterrichtet den
Spediteur rechtzeitig über alle ihm
bekannten, wesentlichen, die
Ausführung des Auftrages
beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen
3.1.1
Adressen, Art und Beschaffenheit des
Gutes, das Rohgewicht (inklusive
Verpackung und vom Auftraggeber
gestellte Lademittel) oder die anders
angegebene Menge, Kennzeichen,
Nummern, Anzahl und Art der
Packstücke, besondere Eigenschaften
des Gutes (wie lebende Tiere, Pflanzen,
Verderblichkeit), der
Warenwert (z. B. für zollrechtliche
Zwecke oder eine Versicherung des
Gutes nach Ziffer 21), und Lieferfristen,
3.1.2
alle öffentlich-rechtlichen, z. B.
zollrechtlichen,
außenwirtschaftsrechtlichen
(insbesondere waren-, personen-
oder länderbezogenen Embargos) und
sicherheitsrechtlichenVerpflichtungen,
3.1.3
im Falle von Seebeförderungen alle nach
den seerechtlichen
Sicherheitsbestimmungen (z. B. SOLAS)
erforderlichen Daten in der
vorgeschriebenen Form,
3.1.4
Dritten gegenüber bestehende
gewerbliche Schutzrechte, z. B. marken-
und lizenzrechtliche
Beschränkungen, die mit dem Besitz des
Gutes verbunden sind, sowie gesetzliche
oder behördliche
Hindernisse, die der Auftragsabwicklung
entgegenstehen,
3.1.5
besondere technische Anforderungen an
das Beförderungsmittel und spezielle
Ladungssicherungsmittel, die
der Spediteur gestellen soll.
3.2
Bei gefährlichem Gut hat der
Auftraggeber rechtzeitig dem Spediteur
in Textform die Menge, die genaue Art
der Gefahr und – soweit erforderlich –
die zu ergreifenden
Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Handelt es sich
um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter
oder um sonstige Güter, für
deren Beförderung oder Lagerung
besondere gefahrgut- oder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so
hat der Auftraggeber die für die
ordnungsgemäße Durchführung des
Auftrags erforderlichen Angaben,
insbesondere die Klassifizierung nach
dem einschlägigen Gefahrgutrecht,
mitzuteilen und spätestens bei
Übergabe des Gutes die erforderlichen
Unterlagen zu übergeben.
3.3
Bei wertvollem oder
diebstahlgefährdetem Gut hat der
Auftraggeber im Auftrag den Spediteur
in Textform über Art und Wert des Gutes
und das bestehende Risiko zu
informieren, so dass der Spediteur über
die Annahme des Auftrags entscheiden
oder angemessene Maßnahmen für eine
sichere und schadenfreie
Abwicklung des Auftrags treffen kann.
Nimmt er diesen Auftrag an, ist der
Spediteur verpflichtet, geeignete
Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des
Gutes zu ergreifen.
3.4
Der Auftraggeber hat dem Spediteur alle
Urkunden und sonstigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und
Auskünfte (z. B. Eintarifierung) zu
erteilen, die insbesondere für die
ordnungsgemäße Zoll- oder sonstige
gesetzlich vorgeschriebene Behandlung
– hierzu zählen auch
Sicherheitskontrollen z. B. für
Luftfrachtsendungen – des Gutes
notwendig sind.
4.
Rechte und Pflichten des Spediteurs
4.1
Der Spediteur hat die Interessen des
Auftraggebers wahrzunehmen. Er hat
den ihm erteilten Auftrag auf
offensichtliche Mängel zu prüfen und
dem Auftraggeber alle ihm bekannten
Gefahrumstände für die
Ausführung des Auftrages unverzüglich
anzuzeigen. Erforderlichenfalls hat er
Weisungen einzuholen.
4.2
Der Spediteur hat dafür Sorge zu tragen,
dass die von ihm zur
Transportabwicklung eingesetzten
Fahrzeuge,
Ladungssicherungsmittel und, soweit die
Gestellung von Lademitteln vereinbart
ist, diese in technisch
einwandfreiem Zustand sind, den
gesetzlichen Vorschriften und den im
Verkehrsvertrag gestellten
Anforderungen für das Gut entsprechen.
Fahrzeuge und Lademittel sind mit den
üblichen Vorrichtungen,
Ausrüstungen oder Verfahren zum
Schutz gegen Gefahren für das Gut,
insbesondere
Ladungssicherungsmitteln, auszustatten.
Fahrzeuge sollen schadstoffarm,
lärmreduziert und energiesparend
sein.
4.3
Der Spediteur hat zuverlässiges und
entsprechend der Tätigkeit fachlich
geschultes, geeignetes und
ordnungsgemäß beschäftigtes
Fahrpersonal und, soweit erforderlich,
mit Fahrerbescheinigung einzusetzen.
4.4
Der Spediteur hat auf einem fremden
Betriebsgelände eine dort geltende und
ihm bekanntgemachte Haus-, Betriebs-
oder Baustellenordnung zu befolgen. §
419 HGB bleibt unberührt.
4.5
Der Spediteur ist berechtigt, die
zollamtliche Abwicklung von der
Erteilung einer schriftlichen Vollmacht
abhängig zu machen, die ihm eine
direkte Vertretung ermöglicht.
4.6
Wird der Spediteur mit der
grenzüberschreitenden Beförderung des
Gutes oder der Import- oder
Exportabfertigung beauftragt, so
beinhaltet dieser Auftrag im Zweifel auch
die zollamtliche oder sonst
gesetzlich vorgeschriebene Behandlung
des Gutes, wenn ohne sie die
grenzüberschreitende Beförderung bis
zum Bestimmungsort nicht ausführbar
ist. Er darf hierbei
4.6.1
Verpackungen öffnen, wenn dies zum
Zweck der Durchführung einer gesetzlich
vorgeschriebenen Kontrolle
(z. B. Spediteur als Reglementierter
Beauftragter) erforderlich ist, und
anschließend alle zur
Auftragsabwicklung erforderlichen
Maßnahmen treffen, z. B. das Gut neu
verpacken,
4.6.2
die zollamtlich festgesetzten Abgaben
auslegen.
4.7
Bei einem Güter- oder
Verspätungsschaden hat der Spediteur
auf Verlangen des Auftraggebers oder
Empfängers diesem unverzüglich alle zur
Sicherung von
Schadensersatzansprüchen
erforderlichen und ihm
bekannten Informationen zu
verschaffen.
4.8
Der dem Spediteur erteilte Auftrag
umfasst mangels ausdrücklicher
Vereinbarung nicht
4.8.1
die Gestellung und den Tausch von
Paletten oder sonstigen Lademitteln,
4.8.2
die Ver- und Entladung der Güter, es sei
denn, aus den Umständen oder der
Verkehrssitte ergibt sich etwas
anderes,
4.8.3
ein Umladeverbot (§ 486 HGB findet
keine Anwendung),
4.8.4
die Bereitstellung eines
Sendungsverfolgungssystems, es sei
denn, dies ist branchenüblich, wobei
Ziffer 14 unberührt bleibt,
4.8.5
Retouren, Umfuhren und verdeckte
Beiladungen;
Werden in Abweichung vom Auftrag vom
Auftraggeber ein oder mehrere weitere
Packstücke zum Transport übergeben
und nimmt der Spediteur dieses oder
diese
Packstücke zum Transport an, so
schließen der Spediteur und der
Auftraggeber über dieses Gut einen
neuen Verkehrsvertrag ab. Bei Retouren
oder verdeckten Beiladungen gelten
mangels abweichender Vereinbarungen
die Bestimmungen des ursprünglichen
Verkehrsvertrages. Ziffer 5.2 bleibt
unberührt.
4.9
Weitergehende Leistungs- und
Informationspflichten, z. B. über
Qualitätsmanagementmaßnahmen und
deren Einhaltung (Audits) sowie
Monitoring- und Bewertungssysteme und
Leistungskennzahlen, bedürfen der
ausdrücklichen Vereinbarung.
5
Kontaktperson, elektronische
Kommunikation und Dokumente
5.1
Auf Verlangen einer Vertragspartei
benennt jede Vertragspartei für den
Empfang von Informationen,
Erklärungen und Anfragen für die
Vertragsabwicklung eine oder
mehrere Kontaktpersonen und teilt
Namen und Kontaktadressen der
anderen Partei mit. Diese Angaben sind
bei Veränderung zu aktualisieren.
Bestimmt eine Partei keine
Kontaktperson, gilt diejenige Person als
Kontaktperson, die den Verkehrsvertrag
für die Partei abgeschlossen hat.
Über das Gesetz hinausgehende
Informationspflichten, z. B. über
Maßnahmen des Spediteurs im Falle von
Störungen, insbesondere einer
drohenden Verspätung in der
Übernahme oder Ablieferung, bei
Beförderungs- oder
Ablieferungshindernissen, bei Schäden
am Gut oder anderen Störungen
(Notfallkonzept) bedürfen der
ausdrücklichenVereinbarung.
5.2
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung
bedürfen vertragliche Erklärungen des
Lager- und Fahrpersonals zu
ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der
jeweiligen Vertragspartei.
5.3
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu
tragen, dass der Verlader oder
Empfänger für den Auftraggeber die an
der Lade- oder Entladestelle zur
Abwicklung des Verkehrsvertrags
erforderlichen Erklärungen abgibt und
tatsächliche Handlungen, wie die
Übergabe oder Übernahme des Gutes,
vornimmt.
5.4
Wenn dies zwischen dem Auftraggeber
und dem Spediteur vereinbart ist,
werden die Parteien per EDI
(Electronic Data Interchange)/DFÜ
(Datenfernübertragung) Sendungsdaten
einschließlich der
Rechnungserstellung übermitteln bzw.
empfangen. Die übermittelnde Partei
trägt die Gefahr für den Verlust,
die Vollständigkeit und die Richtigkeit
der übermittelten Daten.
5.5
Bei einer Vereinbarung nach Ziffer 5.4
stellen die Parteien sicher, dass das
eigene IT-System betriebsbereit
ist und die üblichen Sicherheits- und
Kontrollmaßnahmen durchgeführt
werden, um den elektronischen
Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter
zu schützen sowie der Veränderung,
dem Verlust oder der Zerstörung
elektronisch übermittelter Daten
vorzubeugen. Jede Partei ist verpflichtet,
der anderen Partei rechtzeitig
Änderungen ihres IT-Systems
mitzuteilen, die Auswirkungen auf den
elektronischen Datenaustausch haben
können.
5.6
Elektronisch oder digital erstellte
Dokumente, insbesondere
Abliefernachweise, stehen schriftlichen
Dokumenten gleich. Zudem ist jede
Partei berechtigt, schriftliche Dokumente
lediglich elektronisch oder
digital zu archivieren und unter
Beachtung der gesetzlichen Vorschriften
die Originale zu vernichten.
6.
Verpackungs- und
Kennzeichnungspflichten des
Auftraggebers
6.1
Das Gut ist vom Auftraggeber zu
verpacken und, soweit dies erforderlich
ist, mit deutlich und haltbar
angebrachten Kennzeichen für ihre
auftragsgemäße Behandlung zu
versehen. Alte Kennzeichen sind zu
entfernen oder unkenntlich zu machen.
Gleiches gilt für Packstücke.
6.2
Darüber hinaus ist der Auftraggeber
verpflichtet,
6.2.1
zu e i n e r Sendung gehörende
Packstücke als zusammengehörig
erkennbar zu kennzeichnen,
6.2.2
Packstücke – soweit erforderlich – so
herzurichten, dass ein Zugriff auf den
Inhalt ohne Hinterlassen
äußerlich sichtbarer Spuren nicht
möglich ist.
7.
Ladungssicherungs- und
Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1
Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr
als einer Lade- oder Entladestelle, stellt
der Spediteur nach
Abschluss der beförderungssicheren
Verladung eines Gutes die
Ladungssicherung durchgehend bis zur
letzten Entladestelle sicher.
7.2
Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder
Schnittstelle Kontrollen durchzuführen.
Er hat das Gut auf
Vollzähligkeit und Identität sowie
äußerlich erkennbare Schäden und
Unversehrtheit von Label, Plomben und
Verschlüssen zu überprüfen und
Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.
8.
Quittung
8.1
Der Spediteur hat die Übernahme des
Gutes – gegebenenfalls mit Vorbehalt –
zu quittieren.
Mit der Übernahmequittung bestätigt der
Spediteur im Zweifel nur die Anzahl und
Art der Packstücke, nicht
jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder
anders angegebene Menge.
8.2
Bei vorgeladenen oder geschlossenen
Ladeeinheiten wie Containern oder
Wechselbrücken und vorab vom
Auftraggeber übermittelten Daten gilt
die Richtigkeit einer Übernahmequittung
über Anzahl und Art der
geladenen Packstücke als widerlegt,
wenn der Spediteur dem Auftraggeber
unverzüglich (Mengen-)
Differenzen und Beschädigungen meldet,
nachdem er die Ladeeinheit entladen
hat.
8.3
Als Ablieferungsnachweis hat der
Spediteur vom Empfänger eine
Ablieferungsquittung über die im Auftrag
oder in sonstigen Begleitpapieren
genannten Packstücke zu verlangen.
Weigert sich der Empfänger, die
Ablieferungsquittung zu erteilen, so hat
der Spediteur Weisung einzuholen. Der
Auftraggeber kann die
Herausgabe der Ablieferungsquittung
innerhalb eines Jahres nach Ablieferung
des Gutes verlangen.
8.4
Als Übernahme- oder
Ablieferungsquittung dienen alle die
Auftragsdurchführung nachweisenden,
unterzeichneten Dokumente, wie
Lieferscheine,
Spediteurübernahmescheine, Fracht-
und Seefrachtbriefe, Ladescheine oder
Konnossemente.
8.5
Die Übernahme- oder
Ablieferungsquittung kann auch
elektronisch oder digital erstellt werden,
es sei denn,
der Auftraggeber verlangt die
Ausstellung eines Frachtoder
Seefrachtbriefs, Ladescheins oder
Konnossements.
9.
Weisungen
Der Spediteur ist verpflichtet, jede ihm
nach Vertragsschluss erteilte Weisung
über das Gut zu beachten, es
sei denn, die Ausführung der Weisung
droht Nachteile für den Betrieb seines
Unternehmens oder Schäden für
die Auftraggeber oder Empfänger
anderer Sendungen mit sich zu bringen.
Beabsichtigt der Spediteur, eine
ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen,
so hat er denjenigen, der die Weisung
gegeben hat, unverzüglich zu
benachrichtigen.
10.
Frachtüberweisung, Nachnahme
Die Mitteilung des Auftraggebers, der
Auftrag sei unfrei abzufertigen oder z. B.
nach Maßgabe der Incoterms
für Rechnung des Empfängers oder eines
Dritten auszuführen, berührt nicht die
Verpflichtung des Auftraggebers
gegenüber dem Spediteur, die Vergütung
sowie die sonstigen Aufwendungen
(Frachten, Zölle und sonstige Abgaben)
zu tragen. Nachnahmeweisungen z. B.
nach § 422 HGB, Art. 21 CMR bleiben
unberührt.
11
Nichteinhaltung von Lade- und
Entladezeiten, Standgeld
11.1
Hat der Auftraggeber das Gut zu
verladen oder entladen, ist er
verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten
eine angemessene Lade- oder
Entladezeit einzuhalten.
11.2
Wird im Straßengüterverkehr für die
Gestellung eines Fahrzeugs ein Zeitpunkt
oder ein Zeitfenster vereinbart
oder vom Spediteur avisiert, ohne dass
der Auftraggeber, Verlader oder
Empfänger widerspricht, beträgt die
Lade- oder Entladezeit bei
Komplettladungen (nicht jedoch bei
schüttbaren Massengütern) unabhängig
von der Anzahl der Sendungen pro Lade-
oder Entladestelle bei Fahrzeugen mit 40
Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
pauschal jeweils maximal 2 Stunden für
die Verladung bzw. die Entladung. Bei
Fahrzeugen mit niedrigerem
Gesamtgewicht reduzieren sich diese
Zeiten einzelfallbezogen in
angemessenen Umfang.
11.3
Die Lade- oder Entladezeit beginnt mit
der Ankunft des Straßenfahrzeugs an der
Lade- oder Entladestelle (z. B. Meldung
beim Pförtner) und endet, wenn der
Auftraggeber oder Empfänger seinen
Verpflichtungen vollständig
nachgekommen ist.
Ist für die Gestellung des
Straßenfahrzeugs an der Lade- oder
Entladestelle eine konkrete Leistungszeit
vereinbart, so beginnt die Lade- oder
Entladezeit nicht vor der für die
Gestellung vereinbarten Uhrzeit.
11.4
Wird die Lade- oder Entladezeit aufgrund
vertraglicher Vereinbarung oder aus
Gründen, die nicht dem
Risikobereich des Spediteurs
zuzurechnen sind, überschritten, hat der
Auftraggeber dem Spediteur das
vereinbarte, ansonsten ein
angemessenes Standgeld als Vergütung
zu zahlen.
11.5
Die vorstehenden Bestimmungen finden
entsprechende Anwendung, wenn der
Spediteur verpflichtet ist, das
Gut zu ver- oder entladen und der
Auftraggeber ausschließlich verpflichtet
ist, das Gut zur Verladung
bereitzustellen oder nach Entladung
entgegenzunehmen.
12.
Leistungshindernisse,
höhere Gewalt
12.1
Kann der Spediteur das Gut nicht oder
nicht rechtzeitig übernehmen, so hat er
dies dem Auftraggeber oder
Verlader unverzüglich anzuzeigen und
entsprechende Weisungen einzuholen.
§ 419 HGB findet entsprechende
Anwendung. Der Auftraggeber bleibt
berechtigt, den Verkehrsvertrag zu k
ündigen, ohne dass der Spediteur
berechtigt ist, Ansprüche nach
§ 415 Abs. 2 HGB geltend zu machen.
12.2
Leistungshindernisse, die nicht dem
Risikobereich einer Vertragspartei
zuzurechnen sind, befreien die
Vertragsparteien für die Dauer der
Störung und den Umfang ihrer Wirkung
von den Leistungspflichten.
Als solche Leistungshindernisse gelten
höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische
oder terroristische Akte, Streiks
und Aussperrungen, Blockade von
Beförderungswegen sowie sonstige
unvorhersehbare, unabwendbare und
schwerwiegende Ereignisse. Im Falle
eines Leistungshindernisses ist jede
Vertragspartei verpflichtet, die
andere Partei unverzüglich zu
unterrichten; der Spediteur ist zudem
verpflichtet, Weisungen des
Auftraggebers einzuholen.
13.
Ablieferung
13.1
Wird nach Ankunft an der Entladestelle
erkennbar, dass die Entladung nicht
innerhalb der Entladezeit
durchgeführt werden kann, hat der
Spediteur dies dem Auftraggeber
unverzüglich anzuzeigen und
entsprechende Weisungen einzuholen.
§ 419 HGB findet Anwendung.
13.2
Kann der Spediteur die vereinbarte
Leistungszeit oder – mangels
Vereinbarung – eine angemessene Zeit
für die Ablieferung des Gutes nicht
einhalten, hat er Weisungen bei seinem
Auftraggeber oder dem Empfänger
einzuholen.
13.3
Wird der Empfänger in seiner Wohnung,
in dem Geschäftsraum oder in einer
Gemeinschaftseinrichtung, in
der der Empfänger wohnt, nicht
angetroffen, kann das Gut, soweit nicht
offenkundige Zweifel an deren
Empfangsberechtigung bestehen,
abgeliefert werden
13.3.1
in der Wohnung an einen erwachsenen
Familienangehörigen, eine in der Familie
beschäftigten Person oder
einen erwachsenen ständigen
Mitbewohner,
13.3.2
in Geschäftsräumen an eine dort
beschäftigte Person,
13.3.3
in Gemeinschaftseinrichtungen dem
Leiter der Einrichtung oder einem dazu
ermächtigten Vertreter.
13.4
Wenn der Spediteur mit dem
Auftraggeber oder Empfänger eine
Vereinbarung getroffen hat, wonach die
Ablieferung ohne körperliche Übergabe
an den Empfänger erfolgen soll (z. B.
Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung),
erfolgt die Ablieferung mit der
tatsächlichen Bereitstellung des Gutes
am vereinbarten Ort.
13.5
Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht
des Auftraggebers, Empfängers oder
eines dritten
Empfangsberechtigten erfolgen. Die
Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.
14.
Auskunfts- und Herausgabepflicht
des Spediteurs
14.1
Der Spediteur ist verpflichtet, dem
Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen
über den Stand des Geschäftes Auskunft
zu geben und nach dessen Ausführung
Rechenschaft abzulegen; zur
Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur
verpflichtet, wenn er für Rechnung des
Auftraggebers tätig wird.
14.2
Der Spediteur ist verpflichtet, dem
Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Geschäfts erhält und
was er aus der Geschäftsführung
erlangt, herauszugeben.
15
Lagerung
15.1
Der Auftraggeber hat das Gut, soweit
erforderlich, zu verpacken und zu
kennzeichnen und Urkunden zur
Verfügung zu stellen sowie alle
Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur
zur sachgerechten Lagerung benötigt.
15.2
Die Lagerung erfolgt nach Wahl des
Spediteurs in dessen eigenen oder,
soweit dies nicht vertraglich
ausgeschlossen ist, in fremden
Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei
einem fremden Lagerhalter ein, so hat
er dessen Namen und den Lagerort dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich
bekanntzugeben oder, falls ein
Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem
zu vermerken.
15.3
Der Spediteur hat für die
ordnungsgemäße Instandhaltung und
Pflege von Lagerhallen und anderen
Lagerflächen, der Zufahrten auf den
Betriebsflächen und die Sicherung des
Gutes, insbesondere gegen
Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende
Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über
die gesetzlichen
Brandschutzvorschriften hinausgehen,
bedürfen der ausdrücklichen
Vereinbarung.
15.4
Mangels abweichender Vereinbarung
15.4.1
beginnt die Übernahme des Gutes zur
Lagerung mit dem Beginn der Entladung
des Fahrzeugs durch den
Spediteur und die Auslieferung des
Gutes endet mit dem Abschluss der
Verladung durch den Spediteur,
15.4.2
erfolgt die Bestandsführung durch das
Lagerverwaltungssystem des Spediteurs,
15.4.3
erfolgt eine physische Inventur pro Jahr.
Auf Weisung des Auftraggebers führt der
Spediteur weitere physische Inventuren
gegen Aufwandserstattung durch.
15.5
Der Spediteur verpflichtet sich, bei
Übernahme des Gutes, wenn ihm
angemessene Mittel zur Überprüfung
zur Verfügung stehen, eine
Eingangskontrolle nach Art, Menge und
Beschaffenheit des Gutes, Zeichen,
Nummern, Anzahl der Packstücke sowie
äußerlich erkennbare Schäden gemäß
§ 438 HGB durchzuführen.
15.6
Zur Sicherung des Gutes sind
regelmäßig Kontrollen durch geeignetes
Personal des Spediteurs
durchzuführen.
15.7
Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden
Veränderungen am Gut hat der
Spediteur den Auftraggeber
unverzüglich zu informieren und
Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB
bleibt unberührt.
15.8
Weitergehende Leistungs- und
Informationspflichten bedürfen der
ausdrücklichen Vereinbarung.
16
Vergütung
Mit der vereinbarten Vergütung, die die
Kosten der Beförderung und Lagerung
einschließt, sind alle nach dem
Verkehrsvertrag zu erbringenden
Leistungen abgegolten. Nachforderungen
für im regelmäßigen Verlauf der
Beförderung oder Lagerhaltung
anfallende und zum Zeitpunkt der
Angebotsabgabe vorhersehbare Kosten
können nicht gesondert geltend gemacht
werden, es sei denn, es ist etwas
anderes vereinbart.
Kalkulationsfehler gehen zu Lasten des
Kalkulierenden. §§ 412, 418, 419, 491,
492 588 bis 595 HGB und
vergleichbare Regelungen aus
internationalen Übereinkommen bleiben
unberührt.
17.
Aufwendungs- und
Freistellungsansprüche
17.1
Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz
der Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten
durfte und nicht zu vertreten hat,
insbesondere Beiträge zu
Havereiverfahren, Detention- oder
Demurrage-Kosten, Nachverpackungen
zum Schutz des Gutes.
17.2
Wenn der Auftraggeber den Spediteur
beauftragt, Gut in Empfang zu nehmen
und bei der Ablieferung an den
Spediteur Frachten, Wertnachnahmen,
Zölle, Steuern oder sonstige Abgaben
oder Spesen gefordert werden,
ist der Spediteur berechtigt, aber nicht
verpflichtet, diese – soweit er sie den
Umständen nach für erforderlich halten
durfte – auszulegen und vom
Auftraggeber Erstattung zu verlangen,
es sei denn, es ist etwas anderes
vereinbart worden.
17.3
Von Aufwendungen wie
Frachtforderungen, Beiträgen zu
Havereiverfahren, Zöllen, Steuern und
sonstigen Abgaben, die an den
Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer
fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur auf
Aufforderung zu befreien, wenn sie der
Spediteur nicht zu vertreten hat.
18.
Rechnungen, fremde Währungen
18.1
Vergütungsansprüche des Spediteurs
erfordern den Zugang einer den
gesetzlichen Anforderungen
genügenden Rechnung oder
Zahlungsaufstellung. Mangels
abweichender Vereinbarung erfordert die
Fälligkeit bei unstreitiger Ablieferung
nicht die Vorlage eines
Ablieferungsnachweises.
18.2
Der Spediteur ist berechtigt, von
ausländischen Auftraggebern oder
Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in
ihrer Landeswährung oder in Euro zu
verlangen.
18.3
Schuldet der Spediteur fremde Währung
oder legt er fremde Währung aus, so ist
er berechtigt, entweder
Zahlung in der fremden Währung oder in
Euro zu verlangen. Verlangt er Zahlung
in Euro, so erfolgt die Umrechnung zu
dem am Tage der Zahlung des
Spediteurs amtlich festgesetzten Kurs,
den der Spediteur nachzuweisen hat.
18.4
Eine Zahlungsabwicklung im
Gutschriftenverfahren ist ausdrücklich zu
vereinbaren. Im Zweifel hat der
Auftraggeber Gutschriften nach
Leistungserbringung sofort zu erteilen.
Ziff. 18.1 Satz 1 findet auf das
Gutschriftenverfahren keine Anwendung.
19.
Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem
Verkehrsvertrag und damit
zusammenhängenden
außervertraglichen Ansprüchen ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur
zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig,
unbestritten, entscheidungsreif oder
rechtskräftig festgestellt ist.
20.
Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1
Zur Absicherung seiner Forderungen aus
verkehrsvertraglichen Leistungen darf
der Spediteur sich auf die
ihm zustehenden gesetzlichen Pfand-
und Zurückbehaltungsrechte berufen.
20.2
Die Pfandverwertung erfolgt nach den
gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass
20.2.1
bei Ausübung des gesetzlichen
Pfandrechts des Frachtführers oder
Verfrachters die Androhung des
Pfandverkaufs und die erforderlichen
Benachrichtigungen an den Empfänger
zu richten sind,
20.2.2
an die Stelle der in § 1234 BGB
bestimmten Frist von einem Monat die
von einer Woche tritt.
20.3
Der Auftraggeber ist berechtigt, die
Ausübung des Pfandrechts zu
untersagen, wenn er dem Spediteur ein
hinsichtlich seiner Forderungen
gleichwertiges Sicherungsmittel (z. B.
selbstschuldnerische Bankbürgschaft)
einräumt.
21.
Versicherung des Gutes
21.1
Der Spediteur besorgt die Versicherung
des Gutes (z. B. Transport- oder
Lagerversicherung) bei einem
Versicherer seiner Wahl, wenn der
Auftraggeber ihn damit vor Übergabe
des Gutes beauftragt.
21.2
Der Spediteur hat die Versicherung des
Gutes zu besorgen, wenn dies im
Interesse des Auftraggebers liegt.
Der Spediteur darf dies insbesondere
vermuten, wenn
21.2.1
der Spediteur bei einem früheren
Verkehrsvertrag im Rahmen noch
laufender Geschäftsbeziehung eine
Versicherung besorgt hat,
21.2.2
der Auftraggeber im Auftrag einen
„Warenwert für eine Versicherung des
Gutes“ angegeben hat.
21.3
Die Vermutung des Interesses an der
Eindeckung einer Versicherung nach
Ziffer
21.2
besteht insbesondere nicht, wenn
21.3.1
der Auftraggeber die Eindeckung
untersagt,
21.3.2
der Auftraggeber ein Spediteur,
Frachtführer oder Lagerhalter ist.
21.4
Der Spediteur hat bei der Besorgung
einer Versicherung Weisungen des
Auftraggebers insbesondere
hinsichtlich Versicherungssumme und
der zu deckenden Gefahren zu befolgen.
Erhält er keine Weisung, hat
der Spediteur nach pflichtgemäßem
Ermessen über Art und Umfang der
Versicherung zu entscheiden und sie
zu marktüblichen Bedingungen
abzuschließen.
21.5
Kann der Spediteur wegen der Art der zu
versichernden Güter oder aus einem
anderen Grund keinen
Versicherungsschutz eindecken, hat der
Spediteur dies dem Auftraggeber
unverzüglich mitzuteilen.
21.6
Besorgt der Spediteur nach
Vertragsabschluss auf Weisung des
Auftraggebers eine Versicherung,
übernimmt er die Einziehung eines
Entschädigungsbetrags oder sonstige
Tätigkeiten bei Abwicklung von
Versicherungsfällen und Havareien, so
steht ihm auch ohne Vereinbarung eine
ortsübliche, ansonsten
angemessene Vergütung neben dem
Ersatz seiner Auslagen zu.
22.
Haftung des Spediteurs, Abtretung
von Ersatzansprüchen
22.1
Der Spediteur haftet für Schäden nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
Es gelten jedoch die folgenden
Regelungen, soweit zwingende oder
AGB-feste Rechtsvorschriften nichts
anderes bestimmen.
22.2
In allen Fällen, in denen der Spediteur
nach den Ziffern 23.3 und 24
verschuldensabhängig für Verlust oder
Beschädigung des Gutes (Güterschäden)
haftet, hat er statt Schadenersatz Wert-
und Kostenersatz
entsprechend den §§ 429, 430, 432 HGB
zu leisten.
22.3
Bei Inventurdifferenzen kann der
Spediteur bei gleichzeitigen Fehl- und
Mehrbeständen desselben
Auftraggebers zur Ermittlung des
Wertersatzes in den von Ziffer 24
erfassten Fällen eine wertmäßige
Saldierung des Lagerbestands
vornehmen.
22.4
Hat der Spediteur aus einem
Schadenfall, für den er nicht haftet,
Ansprüche gegen einen Dritten oder hat
der Spediteur gegen einen Dritten seine
eigene Haftung übersteigende
Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen
Verlangen abzutreten, es sei denn, dass
der Spediteur aufgrund besonderer
Abmachung die Verfolgung der
Ansprüche für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt. §§ 437, 509
HGB bleiben unberührt.
23.
Haftungsbegrenzungen
23.1
Die Haftung des Spediteurs für
Güterschäden in seiner Obhut gemäß
§ 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB ist mit
Ausnahme von Schäden aus
Seebeförderungen und verfügten
Lagerungen der Höhe nach wie folgt
begrenzt:
23.1.1
auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes
Kilogramm, wenn der Spediteur
- Frachtführer im Sinne von § 407 HGB,
- Spediteur im Selbsteintritt, Fixkosten-
oder Sammelladungsspediteur im Sinne
von §§ 458 bis 460 HGB
oder
- Obhutsspediteur im Sinne von § 461
Abs. 1 HGB
ist;
23.1.2
auf 2 statt 8,33 Sonderziehungsrechte
für jedes Kilogramm, wenn der
Auftraggeber mit dem Spediteur einen
Verkehrsvertrag über eine Beförderung
mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluss
einer Seebeförderung geschlossen hat
und der Schadenort unbekannt ist. Bei
bekanntem Schadenort bestimmt
sich die Haftung nach § 452a HGB unter
Berücksichtigung der
Haftungsausschlüsse und
Haftungsbegrenzungen der ADSp.
23.1.3
Übersteigt die Haftung des Spediteurs
aus Ziffer 23.1.1. einen Betrag von 1,25
Millionen Euro je Schadenfall,
ist seine Haftung außerdem begrenzt aus
jedem Schadenfall höchstens auf einen
Betrag von 1,25 Millionen
Euro oder 2 Sonderziehungsrechte für
jedes Kilogramm, je nachdem, welcher
Betrag höher ist.
23.2
Die Haftung des Spediteurs bei
Güterschäden in seiner Obhut ist bei
einem Verkehrsvertrag über eine
Seebeförderung und bei
grenzüberschreitenden Beförderungen
auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag
begrenzt. Ziffer 25 bleibt unberührt.
23.3
In den von Ziffern 23.1 und 23.2 nicht
erfassten Fällen (wie § 461 Abs. 2 HGB,
§§ 280 ff BGB) ist die
Haftung des Spediteurs für
Güterschäden entsprechend § 431 Abs.
1, 2 und 4 HGB der Höhe nach begrenzt
23.3.1
bei einem Verkehrsvertrag über eine
Seebeförderung oder eine Beförderung
mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln unter Einschluss
einer Seebeförderung auf 2
Sonderziehungsrechte für jedes
Kilogramm,
23.3.2
bei allen anderen Verkehrsverträgen auf
8,33 Sonderziehungsrechte für jedes
Kilogramm.
23.3.3
Außerdem ist die Haftung des Spediteurs
begrenzt aus jedem Schadenfall
höchstens auf einen Betrag von
1,25 Millionen Euro.
23.4
Die Haftung des Spediteurs für andere
als Güterschäden mit Ausnahme von
Schäden bei verfügten Lagerungen,
Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf
das Dreifache des Betrags, der bei
Verlust des Gutes nach Ziffer 23.3.1
bzw. 23.3.2 zu zahlen wäre. Außerdem
ist die Haftung des Spediteurs begrenzt
aus jedem Schadenfall höchstens auf
einen Betrag von 125.000 Euro.
23.4.1
Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6,
422 Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3,
446 Abs.2, 487 Abs. 2, 491 Abs. 5,
520 Abs. 2, 521 Abs. 4, 523 HGB sowie
entsprechende Haftungsbestimmungen
in internationalen Übereinkommen, von
denen im Wege vorformulierter
Vertragsbedingungen nicht abgewichen
werden darf, bleiben unberührt.
23.4.2
Ziffer 23.4 findet keine Anwendung auf
gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ,
Art. 5 CIM oder Art. 20
CMNI, die die Haftung des Spediteurs
erweitern oder zulassen, diese zu
erweitern.
23.5
Übersteigt die Haftung des Spediteurs
aus den Ziffern 23.1, 23.3 und 23.4
einen Betrag von 2,5 Millionen
Euro je Schadenereignis, ist seine
Haftung unabhängig davon, wie viele
Ansprüche aus einem
Schadenereignis erhoben werden,
außerdem begrenzt höchstens auf 2,5
Millionen Euro je Schadenereignis
oder 2 Sonderziehungsrechte für jedes
Kilogramm der verlorenen und
beschädigten Güter, je nachdem,
welcher Betrag höher ist; bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur
anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
24.
Haftungsbegrenzungen bei verfügter
Lagerung, Inventuren und
Wertdeklaration
24.1
Die Haftung des Spediteurs bei
Güterschäden ist bei einer verfügten
Lagerung der Höhe nach begrenzt
24.1.1
entsprechend § 431 Abs. 1, 2 und 4 HGB
auf 8,33 Sonderziehungsrechte für jedes
Kilogramm,
24.1.2
höchstens 35.000 Euro je Schadenfall.
24.1.3
Besteht der Schaden eines
Auftraggebers in einer Differenz
zwischen Soll- und Ist-Bestand des
Lagerbestands, ist die Haftung des
Spediteurs abweichend von Ziffer 24.1.2
der Höhe nach auf 70.000 Euro
pro Jahr begrenzt, unabhängig von
Anzahl und Form der durchgeführten
Inventuren und von der Zahl der für
die Inventurdifferenz ursächlichen
Schadenfälle.
24.2
Der Auftraggeber kann gegen Zahlung
eines zu vereinbarenden Zuschlags vor
Einlagerung in Textform einen
Wert zur Erhöhung der Haftung
angeben, der die in Ziffer 24.1
bestimmten Höchstbeträge übersteigt.
In diesem Fall tritt der jeweils
angegebene Wert an die Stelle des
betreffenden Höchstbetrages.
24.3
Die Haftung des Spediteurs für andere
als Güterschäden mit Ausnahme von
Personenschäden und
Sachschäden an Drittgut ist bei einer
verfügten Lagerung begrenzt auf 35.000
Euro je Schadenfall.
24.4
Die Haftung des Spediteurs – mit
Ausnahme von Personenschäden und
Sachschäden an Drittgut – ist in
jedem Fall, unabhängig davon, wie viele
Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, bei einer
verfügten Lagerung auf 2,5 Millionen
Euro je Schadenereignis begrenzt; bei
mehreren Geschädigten haftet
der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer
Ansprüche. Ziffer 24.2 bleibt unberührt.
25.
Haftungsausschluss bei See- und
Binnenschiffsbeförderungen
25.1
Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist
vereinbart, dass der Spediteur in seiner
Stellung als Verfrachter ein
Verschulden seiner Leute und der
Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat,
wenn der Schaden durch ein
Verhalten bei der Führung oder der
sonstigen Bedienung des Schiffes,
jedoch nicht bei der Durchführung von
Maßnahmen, die überwiegend im
Interesse der Ladung getroffen wurden,
oder durch Feuer oder Explosion
an Bord eines Schiffes entstanden ist.
25.2
Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMNI ist
vereinbart, dass der Spediteur in seiner
Stellungals Frachtführer oder
ausführender Frachtführer nicht für
Schäden haftet, die
25.2.1
durch eine Handlung oder Unterlassung
des Schiffsführers, Lotsen oder sonstiger
Rechtspersonen im Dienste
des Schiffes oder eines Schub- oder
Schleppbootes bei der nautischen
Führung oder der Zusammenstellung
oder Auflösung eines Schub- oder
Schleppverbandes verursacht werden,
vorausgesetzt, der Spediteur hat
seine Pflichten nach Art. 3 Abs. 3 CMNI
hinsichtlich der Besatzung erfüllt, es sei
denn, die Handlung oder
Unterlassung wird in der Absicht, den
Schaden herbeizuführen, oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen, dass ein solcher Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde,
25.2.2
durch Feuer oder Explosion an Bord des
Schiffes verursacht worden, ohne dass
nachgewiesen wird, dass das Feuer oder
die Explosion durch ein Verschulden des
Spediteurs, des ausführenden
Frachtführers oder ihrer Bediensteten
oder Beauftragten oder durch einen
Mangel des Schiffes verursacht wurde,
25.2.3
auf vor Beginn der Reise bestehende
Mängel seines oder eines gemieteten
oder gecharterten Schiffes
zurückzuführen sind, wenn er beweist,
dass die Mängel trotz Anwendung
gehöriger Sorgfalt vor Beginn der
Reise nicht zu entdecken waren.
25.3
Ziffer 22.4 bleibt unberührt.
26.
Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
und -begrenzungen finden nach
Maßgabe der §§ 434, 436 HGB auch
auf außervertragliche Ansprüche
Anwendung. Ziffer 23.4.1 findet
entsprechende Anwendung.
27.
Qualifiziertes Verschulden
27.1
Die in den Ziffern 22.2, 22.3, 23.3 und
23.4 i.V.m. 23.5, 24 sowie 26 genannten
Haftungsausschlüsse und -
begrenzungen gelten nicht, wenn der
Schaden verursacht worden ist
27.1.1
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
des Spediteurs oder seiner
Erfüllungsgehilfen oder
27.1.2
durch Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, wobei Ersatzansprüche in
letzterem Fall begrenzt sind auf
den vorhersehbaren, typischen Schaden.
27.2
Abweichend von Ziffer 27.1.2 entfallen
die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 24.1
und 24.2 nur bei einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen
Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten.
27.3
§§ 435, 507 HGB bleiben in ihrem
jeweiligen Anwendungsbereich
unberührt.
27.4
Ziffer 27.1 findet keine Anwendung auf
gesetzliche Vorschriften wie Art. 25 MÜ,
Art. 36 CIM oder Art. 20, 21
CMNI, die die Haftung des Spediteurs
erweitern oder zulassen, diese zu
erweitern, oder die Zurechnung des
Verschuldens von Leuten oder sonstigen
Dritten ausdehnen.
28.
Haftungsversicherung des
Spediteurs
28.1
Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem
Versicherer seiner Wahl eine
Haftungsversicherung zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen und aufrecht
zu erhalten, die mindestens im Umfang
der Regelhaftungssummen
seine verkehrsvertragliche Haftung nach
den ADSp und nach dem Gesetz
abdeckt. Die Vereinbarung einer
Höchstersatzleistung je Schadenfall,
Schadenereignis und Jahr ist zulässig;
ebenso die Vereinbarung einer
angemessenen Selbstbeteiligung des
Spediteurs.
28.2
Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf
Verlangen das Bestehen eines gültigen
Haftungsversicherungsschutzes durch
die Vorlage einer
Versicherungsbestätigung nachzuweisen.
Erbringt er diesen Nachweis nicht
innerhalb einer angemessenen Frist,
kann der Auftraggeber den
Verkehrsvertrag außerordentlich
kündigen.
28.3
Der Spediteur darf sich gegenüber dem
Auftraggeber auf die
Haftungsbestimmungen der ADSp nur
berufen, wenn er bei Auftragserteilung
einen ausreichenden
Versicherungsschutz vorhält.
29.
Auftraggeberhaftung
29.1
Die Haftung des Auftraggebers aus
§§ 414, 455, 468 und 488 HGB ist
begrenzt auf 200.000 Euro je
Schadenereignis.
29.2
Die vorstehende Haftungsbegrenzung
findet keine Anwendung bei
Personenschäden, also Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, oder wenn der Schaden
verursacht worden ist durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit des Auftraggebers
oder seiner Erfüllungsgehilfen oder durch
Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, wobei Ersatzansprüche in
letzterem Fall begrenzt sind auf den
vorhersehbaren, typischen Schaden.
30.
Anzuwendendes Recht,
Erfüllungsort, Gerichtsstand
30.1
Für die Rechtsbeziehung zwischen
Spediteur und Auftraggeber gilt
deutsches Recht.
30.2
Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten
der Ort derjenigen Niederlassung des
Spediteurs, an die der Auftrag
oder die Anfrage gerichtet ist.
30.3
Der Gerichtsstand für alle
Rechtsstreitigkeiten, die aus dem
Verkehrsvertrag, seiner Anbahnung oder
im Zusammenhang damit entstehen, ist
für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute
sind, entweder der Ort der
Niederlassung des Auftraggebers oder
derjenigen Niederlassung des
Spediteurs, an die der Auftrag oder die
Anfrage gerichtet ist. Die vorstehende
Gerichtsstandsvereinbarung gilt im Fall
der Art. 31 CMR und 46 § 1 CIM als
zusätzliche Gerichtsstandsvereinbarung,
im Falle der Art. 39 CMR, 33 MÜ, 28 WA
nicht.
31
Geheimhaltung
Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche
ihnen bei der Durchführung des
Verkehrsvertrages bekannt
werdenden, nicht öffentlich zugänglichen
Informationen vertraulich zu behandeln.
Die Informationen dürfen
ausschließlich zum Zwecke der
Leistungserbringung genutzt werden. Die
Parteien haben andere Rechtspersonen,
deren sie sich bei Erfüllung ihrer
verkehrsvertraglichen Pflichten
bedienen, diese
Geheimhaltungsverpflichtung
aufzuerlegen.
32.
Compliance
32.1
Der Spediteur verpflichtet sich,
Mindestlohnvorschriften und Vorschriften
über Mindestbedingungen am
Arbeitsplatz einzuhalten und bestätigt
dies auf Verlangen des Auftraggebers in
Textform. Der Spediteur stellt
den Auftraggeber von seiner Haftung auf
den Mindestlohn frei, wenn der
Spediteur oder ein im Rahmen des
Verkehrsvertrages mit dem Auftraggeber
eingesetzter Nachunternehmer oder
Entleiher Arbeitnehmern nicht
den gesetzlichen Mindestlohn zahlt und
der Auftraggeber in Anspruch
genommen wird.
32.2
Der Spediteur hat im Fall von
Beförderungen sicherzustellen, dass er
oder der die Beförderung ausführende
Unternehmer
32.2.1
im Anwendungsbereich des GüKG
Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG
oder einer Berechtigung nach § 6
GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist
oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung
oder Lizenz nicht unzulässig verwendet,
32.2.2
im Anwendungsbereich des GüKG bei
der Beförderung Fahrpersonal einsetzt,
das die Voraussetzungen des
§ 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG erfüllt,
32.2.3
auf Anforderung alle bei der Beförderung
gesetzlich mitzuführenden Dokumente
vorlegt, soweit der Auftraggeber oder
Dritte gesetzlichen Kontrollpflichten
genügen müssen.
32.3
Der Spediteur oder der die Beförderung
ausführende Unternehmer ist
verpflichtet, die Tätigkeit seines
Fahrpersonals so zu organisieren, dass
die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und
Ruhezeiten eingehalten werden können.
Es besteht ein generelles Alkohol- und
Drogenverbot beim Führen des
Fahrzeugs.
32.4
Beide Parteien verpflichten sich, die für
ihr Unternehmen geltenden gesetzlichen
Vorschriften einzuhalten. Sie
unterstützen und achten die Grundsätze
des „Global Compact“ („UNGC“), der
allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte der Vereinten Nationen
und die Erklärung der International
Labor Organization über
grundlegende Prinzipien und Rechte bei
der Arbeit von 1998 („Declaration on
Fundamental Principles and
Rights at Work“) in Übereinstimmung
mit nationalen Gesetzen und
Gepflogenheiten. Insbesondere werden
beide Parteien in ihren Unternehmen
32.4.1
keine Kinder beschäftigen oder
Zwangsarbeiter einsetzen,
32.4.2
die jeweiligen nationalen Gesetze und
Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne
und Gehälter und sonstige
Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
32.4.3
die geltenden Arbeits- und
Gesundheitsbestimmungen einhalten
und für ein sicheres und
gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld
sorgen, um die Gesundheit der
Beschäftigten zu erhalten und Unfälle,
Verletzungen sowie arbeitsbedingte
Erkrankungen zu vermeiden,
32.4.4
jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse,
Religion, Behinderung, Alter, sexueller
Orientierung oder Geschlecht
unterlassen,
32.4.5
die internationalen
Antikorruptionsstandards, wie sie im
UNGC und lokalen Antikorruptions- und -
bestechungsgesetzen festgelegt sind,
beachten,
32.4.6
alle geltenden Umweltgesetze und -
regelungen einhalten,
32.4.7
ihren Geschäftspartnern und
Nachunternehmern antragen, die zuvor
genannten Grundsätze auch ihrem
Handeln zugrunde zu legen